Ziviltechniker GmbH & Co. KG - geht das überhaupt?
Stand: 13.03.2024
Gem. § 29 Abs . 1 ZiviltechnikerG (ZTG) gilt Folgendes:
"Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind."
Gem. OGH-Rechtsprechung wird eine GmbH & Co. KG zwar durch die Komplementär-GmbH, im Ergebnis aber durch deren Geschäftsführer vertreten, der gem. § 15 GmbHG nur eine natürliche Person sein kann.
Gem. VwGH-Rechtsprechung wird die oben genannte Voraussetzung des § 29 ZTG auch durch eine GmbH & Co. KG erfüllt.
Somit ist eine Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH & Co. KG zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes zulässig.
Wir unterstützen Sie sehr gerne bei Ihrer Umgründung/ Ihrem Rechtsformwechsel.
Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits