Vorzeitige Alterspension ("Korridorpension")
Stand: 18.03.2024
Anspruch auf vorzeitige Alterspension besteht grundsätzlich, wenn
1/ das 62. Lebensjahr vollendet worden ist
und
2/ mindestens 480 Versicherungsmonate erworben worden sind
und
3/ am Pensionsstichtag
a) keine Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit,
b) kein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
vorliegen.
Wenn Ihr Betrieb weitergeführt und gleichzeitig die vorzeitige Alterspension ermöglicht werden soll, ist eine Umstrukturierung eventuell nötig/ zweckdienlich.
Wenn Sie dazu maßgeschneiderte Beratung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen zu Ihrer Verfügung.
Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits