Änderung der USt- Kleinunternehmer-Regelung ab 01.01.2025

Stand: 23.07.2024

 

Allgemeines:

 

Mit der EU-Richtlinie 2020/285 wurden umfassende Änderungen in der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG betreffend die Kleinunternehmerregel beschlossen. Die Umsetzung dieser Änderungen in österreichisches nationales Recht erfolgt mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 (BGBl. I Nr. 113/2024). Die Änderung tritt per 01.01.2025 wie folgt in Kraft:

 

Grenzbetrag:

 

Die Kleinunternehmergrenze wird von EUR 35.000,00 p.a. auf EUR 42.000,00 p.a. angehoben.


Rechtslage bis 31.12.2024:


Die EUR 35.000,00 sind eine Nettogrenze. Erzielt ein Unternehmer bspw. Einnahmen iHv EUR 39.000,00 p.a., so ist zunächst zu prüfen, welchem Steuersatz diese bei unterstellter Umsatzsteuerpflicht unterlägen. Bei 20% wäre der fiktive Nettoumsatz EUR 39.000,00 : 1,2 = EUR 32.500,00 ≤ EUR 35.000,00. Somit ist die Kleinunternehmergrenze unterschritten und Umsatzsteuerfreiheit gegeben.


Rechtslage ab 01.01.2025:


Die EUR 42.000,00 sind eine Bruttogrenze. Erzielt ein Unternehmer bspw. Einnahmen iHv EUR 39.000,00 p.a., so sind diese grundsätzlich schlicht mit den EUR 42.000,00 zu vergleichen. Das bedeutet, dass bei der Prüfung, ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wird, aus den erzielten Umsätzen keine fiktive Umsatzsteuer mehr herausgerechnet wird.

 

Anmerkung: Die Anhebung - insb. bei einem Umsatzsteuersatz von 20% - wird dadurch de facto wieder rückgängig gemacht. Österreich hätte gem. Art. 284 EU-Richtlinie 2020/285 die Kleinunternehmergrenze bis EUR 85.000,00 p.a. anheben dürfen.

 

Grenzüberschreitende Tätigkeit eines Unternehmers aus anderem EU-Mitgliedstaat:

 

Zusätzlich zu den obigen Ausführungen gilt: Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, gelten folgende Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der österreichischen Kleinunternehmerregelung:

 

a/ unionsweiter Jahresumsatz ≤ EUR 100.000,00

und

b/ Antrag auf Verfahren für EU-Kleinunternehmer im anderen EU-Mitgliedstaat (Erteilung einer UID für Kleinunternehmer mit der Endung "-EX" im anderen EU-Mitgliedstaat). In Österreich ist keine Registrierung erforderlich.

 

Grenzüberschreitende Tätigkeit eines Unternehmers aus Österreich:

 

Zusätzlich zu den obigen Ausführungen gilt: Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen in Österreich, gelten folgende Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Mitgliedstaaten:

 

a/ unionsweiter Jahresumsatz ≤ EUR 100.000,00

und

b/ Antrag auf Verfahren für EU-Kleinunternehmer in Österreich (Erteilung einer UID für Kleinunternehmer mit der Endung "-EX" im anderen EU-Mitgliedstaat). Im anderen Mitgliedstaat ist keine Registrierung erforderlich.


Toleranzgrenze 10%:


Beispiel:

 

EUR 41.800,00 Umsätze 01-10/2025

EUR      500,00 Umsätze 11/2025

EUR      200,00 Umsätze 12/2025

EUR 42.500,00 Jahresumsatz

> EUR 42.000,00 Kleinunternehmergrenze

≤ EUR 46.200,00 Toleranzgrenze (inkl. 10%)

 

Der Jahresumsatz iHv EUR 42.500,00 liegt unter der Toleranzgrenze iHv EUR 46.200,00. Der Unternehmer kann die Kleinunternehmerbefreiung für die gesamten Umsätze 01-12/2025 anwenden. Ab 2026 kann die Kleinunternehmerbefreiung jedoch nicht mehr angewendet werden.

 

Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits