USt-Kleinunternehmer-Regelung NEU bei innergemeinschaftl. Versandhandel
Stand: 15.10.2024
Allgemeines:
Die umfassende Änderung der Kleinunternehmerregelung ab 01.01.2025 hat u.a. Auswirkungen auf grenzüberschreitenden E-Commerce.
Beispiel (chines. Unternehmer österr. Unternehmer (mit österr. Lager) deutsche Private):
Die Waren werden direkt von China ins österreichische Lager des österreichischen Unternehmers bewegt. An die deutschen Privaten wird nach Bestellung direkt vom österreichischen Lager verkauft.
Lösung Rechtlage bis 31.12.2024:
Ö schuldet beim innergemeinschaftlichen Versandhandel ab Überschreitung von EUR 10.000,00 p.a. (unionsweit) die deutsche Umsatzsteuer. Ö kann die deutsche Kleinunternehmerregelung nicht beanspruchen, da das Unternehmen nicht von Deutschland aus betrieben wird. Unternehmer gelten nur dann als inländische (hier: deutsche) Unternehmer, wenn sie in Deutschland über Personal verfügen, das im Hinblick auf die Tätigkeit autonom handeln kann. Die deutsche Umsatzsteuer kann via EU-OSS deklariert werden.
Lösung Rechtslage ab 01.01.2025:
Ö schuldet beim innergemeinschaftlichen Versandhandel grundsätzlich ab Überschreitung von EUR 10.000,00 p.a. (unionsweit) die deutsche Umsatzsteuer. Die deutsche Umsatzsteuer kann via EU-OSS deklariert werden. Ö kann jedoch die deutsche Kleinunternehmerbefreiung ab 01.01.2025 beanspruchen, wenn
- die deutsche Kleinunternehmergrenze (EUR 25.000,00)
und
- die unionsweite Jahresumsatzgrenze (EUR 100.000,00) nicht überschritten werden.
Ö muss, um in den Genuss der deutschen Kleinunternehmerregelung zu kommen, in Österreich eine Kleinunternehmer-UIDNr ("-EX") beantragen. Achtung: Wird die deutsche Kleinunternehmerregelung beansprucht, dann kann eine eventuelle deutsche Einfuhrumsatzsteuer nicht als deutsche Vorsteuer abgezogen werden. Ohne Inanspruchnahme der deutschen Kleinunternehmerregelung - siehe Rechtslage 31.12.2024.
Wir beraten Sie diesbezüglich sehr gerne vorausschauend für die Zeit ab 01.01.2025.
Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits