USt-Kleinunternehmer-Regelung NEU bei  innergemeinschaftl. Versandhandel

Stand: 15.10.2024

 

Allgemeines:

 

Die umfassende Änderung der Kleinunternehmerregelung ab 01.01.2025 hat u.a. Auswirkungen auf grenzüberschreitenden E-Commerce.

 

Beispiel (chines. Unternehmer österr. Unternehmer (mit österr. Lager) deutsche Private):

 

Die Waren werden direkt von China ins österreichische Lager des österreichischen Unternehmers bewegt. An die deutschen Privaten wird nach Bestellung direkt vom österreichischen Lager verkauft.

 

Lösung Rechtlage bis 31.12.2024:

 

Ö schuldet beim innergemeinschaftlichen Versandhandel ab Überschreitung von EUR 10.000,00 p.a. (unionsweit) die deutsche Umsatzsteuer. Ö kann die deutsche Kleinunternehmerregelung nicht beanspruchen, da das Unternehmen nicht von Deutschland aus betrieben wird. Unternehmer gelten nur dann als inländische (hier: deutsche) Unternehmer, wenn sie in Deutschland über Personal verfügen, das im Hinblick auf die Tätigkeit autonom handeln kann. Die deutsche Umsatzsteuer kann via EU-OSS deklariert werden.

 

Lösung Rechtslage ab 01.01.2025:

 

Ö schuldet beim innergemeinschaftlichen Versandhandel grundsätzlich ab Überschreitung von EUR 10.000,00 p.a. (unionsweit) die deutsche Umsatzsteuer. Die deutsche Umsatzsteuer kann via EU-OSS deklariert werden. Ö kann jedoch die deutsche Kleinunternehmerbefreiung ab 01.01.2025 beanspruchen, wenn

  • die deutsche Kleinunternehmergrenze (EUR 25.000,00)

           und

  • die unionsweite Jahresumsatzgrenze (EUR 100.000,00) nicht überschritten werden.

Ö muss, um in den Genuss der deutschen Kleinunternehmerregelung zu kommen, in Österreich eine Kleinunternehmer-UIDNr ("-EX") beantragen. Achtung: Wird die deutsche Kleinunternehmerregelung beansprucht, dann kann eine eventuelle deutsche Einfuhrumsatzsteuer nicht als deutsche Vorsteuer abgezogen werden. Ohne Inanspruchnahme der deutschen Kleinunternehmerregelung - siehe Rechtslage 31.12.2024.


Wir beraten Sie diesbezüglich sehr gerne vorausschauend für die Zeit ab 01.01.2025.

 

 

Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits