Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung/ Unternehmenswertanteile
Stand: 21.10.2024
Gerade in den Anfangsjahren ist bei neu gegründeten Unternehmen meistens nicht die Liquidtät vorhanden, um hochqualifizierten Mitarbeitern angemessene Vergütungen auszubezahlen. Um stattdessen Anreize in Form von Kapitalanteilen zu ermöglichen, wurde das Instrument der sog. Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung geschaffen.
Außerhalb dieser Bestimmung sind Kapitalanteile im Zeitpunkt der Gewährung als geldwerter Vorteil zu versteuern, obwohl kein Geld geflossen ist. Der Arbeitnehmer muss also liquide Mittel für Lohnsteuer und Sozialversicherung bereitstellen, obwohl kein Geld ausbezahlt wurde ("Dry-Income"-Problematik).
Diese Problematik wird durch einen gesetzlich vorgesehenen Besteuerungsaufschub vermieden, sprich durch eine Besteuerung zB erst bei Veräußerung.
Besteuerung vereinfacht dargestellt: 75% des Veräußerungserlöses werden pauschal mit 27,5% besteuert, die restlichen 25% mit dem Lohnsteuertarif. Der gesamte Veräußerungserlös unterliegt der Sozialversicherung, soweit nicht die Höchstbeitragsgrundlage wird überschritten wird.
Wir beraten Sie sehr gerne hinsichtlich der Vorausetzungen und möglicher Gestaltungen. Ferner erstellen wir für Sie sehr gerne eine Info-Gehaltsabrechnung.
Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits