Regierungsprogramm 2025-2029 - Gedanken zu ausgewählten steuerrechtlichen Themen

Stand: 11.03.2025

 

Bei den folgenden Punkten handelt es sich um eine Auswahl bereits einigermaßen konkretisierter steuerlicher Vorhaben der neuen Bundesregierung. Rein wage Absichtserklärungen bleiben unerwähnt. Um Fragen betreffend die praktische Auswirkung beauskunften zu können, ist die legistische Umsetzung abzuwarten. Bei "schwarz" handelt es sich um den entsprechenden Auszug aus dem Regierungsprogramm.

 

"Verbesserung der Steuerstruktur [...]
Widmungsgewinne aus Widmungen sollen noch im Jahr 2025 im Rahmen der Immo-ESt steuerlich effektiver erfasst werden (Widmungsabgabe); Die Regelung gilt für alle juristischen und natürlichen Personen";

Hinsichtlich Höhe ("Dry-Income-Problematik") und eventueller Anrechnung auf die ImmoESt aus einem potenziellen Verkauf der betroffenen Immobilie ist nichts erwähnt.
"Abschaffung des Vorsteuerabzugs für Luxusimmobilien"

 

"Anpassung und Reformen im Steuersystem
Vorzeitige Abschaffung des USt-Nullsteuersatzes für PV-Anlagen
Ausweitung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf E-Autos
KV-Pflicht für geringfügige Beschäftigung
Aussetzen eines Drittels der Inflationsanpassung des
Einkommensteuertarifs (Kalte Progression)";

Der Steuerzahler wächst durch die Inflation in höhere Progressionsstufen hinein ("bracket creeping"). Inflationsgewinne werden also mitbesteuert., Das teilweise Aussetzen der kalten Progression führt also zu einer realen Steuererhöhung.

 

"Arbeiten im Alter
Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Dienstnehmer
Dienstgeber entrichten den halben Beitrag zur PV und KV; restliche Lohnnebenkosten bleiben gleich.
Zuverdiensteinkommen mit 25% endbesteuert
Inkrafttreten ab 1.1.2026"
Es wird zu prüfen sein, inwieweit es sinnvoll sein wird, pensionierte Familienmitglieder in Familienbetrieben anzustellen, vorbehaltlich einer legistischen Verankerung eventueller zusätzlicher Zuverdienstregelungen in der Alterspension. Diese Begünstigung ist nur bei Zuverdienst nur im Alter geplant.

 

"Pauschalierung:
Ab 2025 soll die Basispauschalierung inkl. Vorsteuerpauschale zuerst auf EUR 320.000 sowie 13,5% und ab 2026 auf EUR 420.000 sowie 15% angehoben werden".

Offensichtlich - nicht erwähnt - handelt es sich bei diesen Werten um die Umsatzgrenzen. In der Praxis wird man bei dieser Umsatzhöhe häufig gem. Art. III UmgrStG in eine Kapitalgesellschaft umgründen, wobei die Pauschalierung wiederum unanwendbar bzw. obsolet wird. Ob es sich bei der geplanten Erhöhung wirklich um eine Verbesserung handelt, wird individuell anhand einer Vergleichsrechnung zu prüfen sein.

 

"Luxustangente:
Die Bundesregierung bekennt sich - unter Budgetvorbehalt - zu einer Anhebung in Richtung EUR 65.000. Erster Schritt: Anhebung ab 2027 auf EUR 55.000."

Im Jahr 2005 wurde die Luxustangente von EUR 34.000,000 auf EUR 40.000,00. Seither ist die Luxustangente mangels Indexanpassung bzw. durch Inflation real gesunken. Kommt es wirklich zur geplanten Anhebung auf EUR 65.000,00, so handelt es sich um nicht mehr als um eine Indexierung. Anhand des VPI 2000 müsste die Luxustangente sogar wie folgt angehoben werden: 40000 : 109,70 (VPI 2000 Periode 01/2005) x 183,30 (VPI 2000 Periode 01/2025) = EUR 66.836,83.

 

"Gewinnfreibetrag anheben
Ab 01.01.2027 wird der Grundfreibetrag von 15% bis EUR 33.000 auf 15% von EUR 50.000 dauerhaft angehoben."

 

"Einkommensteuer
Weiters soll der Freibetrag im Rahmen der Besteuerung der sonstigen Bezüge (13. & 14. Monatsgehalt) angehoben werden [...]".

 

"Betriebsübergaben
[...] wird der steuerliche Veräußerungsfreibetrag ab 01.01.2027 von EUR 7.300 auf EUR 45.000 angehoben. Zusätzlich entfällt für die Nutzung des Hälftesteuersatzes das
Berufsverbot."

Beim Wegfall des Berufsverbots handelt es sich um eine wesentliche Erleichterung, da man derzeit de facto nichts dazuverdienen darf, um in den Genuss des halben Durchschnittseinkommensteuersatzes bei Betriebsveräußerungen zu gelangen. Eine Streichung des alternativ vorausgesetzten Todes-/ Erwerbsunfähigkeitsfalles ist scheinbar nicht geplant.

 

"Start-Ups
Start-up Förderung durch Einführung eines Aktivierungswahlrechts bei selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten Nachteile im Wettbewerb um internationale Geldgeber, weil selbst geschaffene Vermögenswerte in der Bilanz nicht sichtbar sind", sollen verhindert werden.

Offensichtlich soll der Gläubigerschutz durch eine Ausschüttungssperre des Aufwertungsbetrages erreicht werden. Welcher Schutz vor Überbewertungen geplant ist, ist nicht erwähnt.

 

"Steuern und Tourismus:
Die Bundesregierung prüft im UGB die Möglichkeit eines Aufwertungswahlrechtes des Bilanzansatzes von Grund und Boden auf den Verkehrswert (auch über die Anschaffungskosten hinaus), unter entsprechenden Vorkehrungen im Gläubigerschutz."

Dies würde bedeuten, dass stille Reserven im Jahresabschluss ausgewiesen werden können. Ob dies zu einer Ertragsteuerpflicht  oder zu einer unversteuerten Rücklage führen soll ist, nicht erwähnt. Wie der Gläubigerschutz und der Schutz vor Überbewertungen angesichts jüngster Verwerfungen im Immobiliensektor geplant sind, ist nicht erwähnt - denkbar wären eine Ausschüttungssperre und strenge Bewertungsrichtlinien.

 

"Arbeitsmarkt
[...] Neu-Aufnahme geringfügiger Beschäftigung - befristet auf sechs Monate für Langzeitarbeitslose - Ausnahmeregelungen für ältere Langzeitarbeitslose.
[...] Einfrieren der Höhe";

Dies ist eine schlechte Nachricht für Arbeitslose. Außerdem soll die Geringfügigkeitsgrenze offensichtlich nicht indexiert werden, was zu deren realer Senkung und einer Schlechterstellung führt.

 

Das Gesamtbild der Auswirkungen bzw. ob das Regierungsprogramm 2025-2029 wirklich ein großer steuerrechtlicher Wurf zwecks ersehnter Entlastung der Mittelstandes werden kann oder ob es ein Weiter-Wie-Bisher ist, wird erst nach der legistischen Umsetzung beurteilt werden können, also an den Taten zu messen sein.

 

 

Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits