Kleinunternehmer-Regelung (USt) bei Vermietungen mit Auslandsbezug

Stand: 24.07.2024

 

Die Änderung der Kleinunternehmerregelung ab 01.01.2025 hat u.a. Auswirkungen auf inländische Vermietungen durch Ausländer bzw. ausländische Vermietungen durch Inländer.

 

Beispiel 1:

 

D hat seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland. Er hat in Deutschland ein Dienstverhältnis und vermietet eine österreichische Wohnung (Mieterlöse EUR 18.000,00 p.a.).

 

Rechtlage bis 31.12.2024:

 

D kann die österreichische Kleinunternehmerregelung nicht beanspruchen, da das Unternehmen Vermietung nicht von Österreich aus betrieben wird. Vgl. EuGH-Urteil v. 03.06.2021, C-931/19 Titanium Ltd: Unternehmer, die ein inländisches (hier: österreichisches) Grundstück vermieten, gelten nur dann als inländische Unternehmer, wenn Sie im Inland über Personal verfügen, das im Hinblick auf die Vermietung autonom handeln kann.

 

Rechtslage ab 01.01.2025:

 

D kann die österreichische Kleinunternehmerbefreiung ab 01.01.2025 beanspruchen, da die österreichische Kleinunternehmergrenze (EUR 42.000,00 Bruttogrenze) nicht überschritten wird. Der unionsweite Jahresumsatz beträgt EUR 18.000,00, also ≤ EUR 100.000,00.

D muss, um in den Genuss der österreichischen Kleinunternehmerregelung zu kommen, in Deutschland eine Kleinunternehmeridentifikationsnummer beantragen.

 

Beispiel 2:

 

Ö hat seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Er hat in Österreich ein Dienstverhältnis und vermietet eine deutsche Wohnung (Mieterlöse EUR 18.000,00 p.a.).

 

Rechtlage bis 31.12.2024:

 

Ö kann die deutsche Kleinunternehmerregelung nicht beanspruchen, da das Unternehmen Vermietung nicht von Deutschland aus betrieben wird. Vgl. EuGH-Urteil v. 03.06.2021, C-931/19 Titanium Ltd: Unternehmer, die ein inländisches (hier: deutsches) Grundstück vermieten, gelten nur dann als inländische Unternehmer, wenn Sie im Inland über Personal verfügen, das im Hinblick auf die Vermietung autonom handeln kann.

 

Rechtslage ab 01.01.2025:

 

Ö kann die deutsche Kleinunternehmerbefreiung ab 01.01.2025 beanspruchen, da die deutsche Kleinunternehmergrenze (siehe § 19 DE-UStG) nicht überschritten wird. Der unionsweite Jahresumsatz beträgt EUR 18.000,00, also ≤ EUR 100.000,00. Ö muss, um in den Genuss der deutschen Kleinunternehmerregelung zu kommen, in Österreich eine Kleinunternehmeridentifikationsnummer gem. Art. 6a UStG iF BGBl I Nr. 113/2024 (AbgÄG 2024) beantragen.

 

Wir beraten Sie diesbezüglich sehr gerne vorausschauend für die Zeit ab 01.01.2025.

 

Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits