USt-Kleinunternehmer-Regelung NEU bei Dropshipping
Stand: 15.10.2024
Allgemeines:
Die umfassende Änderung der Kleinunternehmerregelung ab 01.01.2025 hat u.a. Auswirkungen auf grenzüberschreitenden E-Commerce.
Beispiel (chinesischer Unternehmer österreichischer Unternehmer deutsche Private):
Die Waren werden direkt von China zu den deutschen Privaten bewegt.
Lösung Rechtlage bis 31.12.2024:
Ö muss sich ab dem 1. Euro in Deutschland für Umsatzsteuerzwecke registrieren lassen. Ö kann die deutsche Kleinunternehmerregelung nicht beanspruchen, da das Unternehmen nicht von Deutschland aus betrieben wird. Unternehmer gelten nur dann als inländische (hier: deutsche) Unternehmer, wenn sie in Deutschland über Personal verfügen, das im Hinblick auf die Tätigkeit autonom handeln kann. EU-OSS ist nicht möglich.
Lösung Rechtslage ab 01.01.2025:
Ö kann die deutsche Kleinunternehmerbefreiung ab 01.01.2025 beanspruchen, wenn
- die deutsche Kleinunternehmergrenze (EUR 25.000,00)
und
- die unionsweite Jahresumsatzgrenze (EUR 100.000,00)
nicht überschritten werden.
Ö muss, um in den Genuss der deutschen Kleinunternehmerregelung zu kommen, in Österreich eine Kleinunternehmer-UIDNr ("-EX") beantragen. In diesem Fall sind eine deutsche USt-Registrierung, deutsche UVA und deutsche USt-Erklärung nicht erforderlich. Achtung: Wird die deutsche Kleinunternehmerregelung beansprucht, dann kann eine eventuelle deutsche Einfuhrumsatzsteuer nicht als deutsche Vorsteuer abgezogen werden. Ohne Kleinunternehmerregelung - siehe Rechtslage 31.12.2024.
Wir beraten Sie diesbezüglich sehr gerne vorausschauend für die Zeit ab 01.01.2025.
Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits