USt-Kleinunternehmer-Regelung NEU bei  Dropshipping

Stand: 15.10.2024

 

Allgemeines:

 

Die umfassende Änderung der Kleinunternehmerregelung ab 01.01.2025 hat u.a. Auswirkungen auf grenzüberschreitenden E-Commerce.

 

Beispiel (chinesischer Unternehmer österreichischer Unternehmer deutsche Private):

 

Die Waren werden direkt von China zu den deutschen Privaten bewegt.

 

Lösung Rechtlage bis 31.12.2024:

 

Ö muss sich ab dem 1. Euro in Deutschland für Umsatzsteuerzwecke registrieren lassen. Ö kann die deutsche Kleinunternehmerregelung nicht beanspruchen, da das Unternehmen nicht von Deutschland aus betrieben wird. Unternehmer gelten nur dann als inländische (hier: deutsche) Unternehmer, wenn sie in Deutschland über Personal verfügen, das im Hinblick auf die Tätigkeit autonom handeln kann. EU-OSS ist nicht möglich.

 

Lösung Rechtslage ab 01.01.2025:

 

Ö kann die deutsche Kleinunternehmerbefreiung ab 01.01.2025 beanspruchen, wenn

  • die deutsche Kleinunternehmergrenze (EUR 25.000,00)

           und

  • die unionsweite Jahresumsatzgrenze (EUR 100.000,00)

nicht überschritten werden.

 

Ö muss, um in den Genuss der deutschen Kleinunternehmerregelung zu kommen, in Österreich eine Kleinunternehmer-UIDNr ("-EX") beantragen. In diesem Fall sind eine deutsche USt-Registrierung, deutsche UVA und deutsche USt-Erklärung nicht erforderlich. Achtung: Wird die deutsche Kleinunternehmerregelung beansprucht, dann kann eine eventuelle deutsche Einfuhrumsatzsteuer nicht als deutsche Vorsteuer abgezogen werden. Ohne Kleinunternehmerregelung - siehe Rechtslage 31.12.2024.


Wir beraten Sie diesbezüglich sehr gerne vorausschauend für die Zeit ab 01.01.2025.

 

 

Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits