GmbH-Gründungs-privilegierung abgeschafft

Stand: 22.04.2024

 

Mit dem Gesellschaftsrechts-ÄnderungsG 2023 wurde u.a. die GmbH-Gründungsprivilegierung abgeschafft.

 

Gründungsprivilegiert gegründete GmbH (Stammkapital EUR 10.000,00 mit Mindesteinzahlung von EUR 5.000,00) können deren Gründungsprivilegierung beibehalten.

 

Auf den ersten Blick sieht es danach aus, also würde die Gründungsprivilegierung automatisch enden und kein weiterer Handlungsbedarf bestehen.

 

Aber: Gem. § 127 Abs. 30 GmbHG gilt: "... In einer solchen Gesellschaft kann eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags, die nach dem 31. Dezember 2024 zum Firmenbuch angemeldet wird, nur eingetragen werden, wenn im abgeänderten Gesellschaftsvertrag die Bestimmungen über die Gründungsprivilegierung beseitigt wurden. ..."

 

Wenn also Gesellschaftsvertragsänderungen beabsichtigt werden, empfehlen wir, im Rahmen dieser die Gründungspriviliegerung aus dem Gesellschaftsvertrag gleich zu streichen (Vorlaufzeit beachten), weil andernfalls ab 01.01.2025 eine Firmenbucheintragungs-Sperre besteht.

 

Bei einer Kapitalherabsetzung ist grundsätzlich ein Gläubigeraufruf nötig, außer die übernommenen endgültigen Stammeinlagen entsprechen den Stammeinlagen lt. bisheriger Gründungsprivilegierung.

 


Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits