GmbH-Gesellschafter und Sozialversicherung

Stand: 24.07.2024

 

Allgemeines:


Ein GmbH-Gesellschafter kann grundsätzlich als Dienstnehmer oder als Selbständiger für die GmbH tätig sein. Dies hängt einerseits vom Charakter seiner Tätigkeit bzw. dem Ausmaß seiner Eingliederung/ Einflussmöglichkeiten und andererseits von seinem Beteiligungsausmaß ab.

 

Gesellschafter > 50%:

 

Ein GmbH-Gesellschafter (ohne handelsrechtliche Geschäftsführerbefugnis) kann "Einfluss auf die Gestion der Gesellschaft" ausüben, wenn er > 50% an der GmbH beteiligt ist. In diesem Fall liegt kein Dienstverhältnis vor - ergo: Versicherung gem. GSVG (SVS) und Einkommensteuerpflicht.

 

Gesellschafter < 50%:

 

Ein GmbH-Gesellschafter (ohne handelsrechtliche Geschäftsführerbefugnis) mit < 50% Beteiligung an der GmbH mit Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bzw. mit Merkmalen eines lohnsteuerlichen Dienstverhältnisses mit organisatorischer Eingliederung und fehlendem Unternehmerwagnis ist Dienstnehmer - ergo: Versicherung gem. ASVG (ÖGK) und Lohnsteuerpflicht. Fehlen Abhängigkeit/ Eingliederung, so liegt kein Dienstverhältnis vor, was bei einer Lohnabgabenprüfung allerdings nach freier Beweiswürdigung beurteilt wird und daher Restrisiken beinhaltet.

 

Gesellschafter-Geschäftsführer > 50% Beteiligung:

 

Ein GmbH-Gesellschafter mit handelsrechtlicher Geschäftsführerbefugnis mit > 50% Beteiligung an der GmbH ist jedenfalls kein Dienstnehmer - ergo: Versicherung gem. GSVG (SVS) und Einkommensteuerpflicht.

 

Gesellschafter-Geschäftsführer > 25% und < 50% Beteiligung:

 

Ein GmbH-Gesellschafter mit handelsrechtlicher Geschäftsführerbefugnis mit > 25% und < 50% Beteiligung an der GmbH ist kein Dienstnehmer, wenn er sich nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit befindet - ergo: Versicherung gem. GSVG (SVS) und Einkommensteuerpflicht. Dies gilt allerdings nur für GmbH, die Wirtschaftskammermitglieder sind. Ohne Wirtschaftskammermitgliedschaft ist auch die Einstufung als freier Dienstnehmer (ASVG), nachrangig als neuer Selbständiger (GSVG), möglich.


Wir beraten Sie sehr gerne maßgeschneidert zu diesem doch relativ komplexen Thema - insb. bezüglich der Wechselwirkungen zwischen ASVG- versus GSVG-Versicherung, Geschäftsführerbezug versus Gewinnausschüttung (Rechtsformvergleich) und andere potenziell einflussnehmende Themen wie bspw. gewerberechtlicher Geschäftsführer, Umgründungssteuerrecht, grenzüberschreitend tätige Gesellschaften, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Korridorpension, uvm.

 

Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits