Einschränkung für Kurz-Vermietung in Wien - Update
Stand: 24.04.2024
Mit der Wiener Bauordnungsnovelle 2023 wird die Kurz-Vermietung in Wien (zB via Booking, AirBnB) ab 01.07.2024 stark eingeschränkt.
Einschränkung:
Gem. § 119 Abs. 2a lit. b Wr. BauO darf eine Wohnung "außer unmittelbar für Wohnzwecke nur für folgende Nutzungen verwendet werden: ... eine 90 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitende vorübergehende kurzfristige Vermietung der Wohnung, für die eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Ortstaxe ... besteht, ohne dauerhafte Aufgabe des Wohnsitzes in dieser Wohnung. Eine ... [darüber]hinausgehende Vermietung ... ist nach dem 1.7.2024 nur mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 129 Abs. 1a zulässig."
Ausnahmebewilligung:
Gem. § 129 Abs. 1a Wr. BauO gilt: "Die zweckwidrige Verwendung ... ist nach dem 1.7.2024 nur mittels Ausnahmebewilligung zulässig. Die Behörde kann die Beendigung der zweckwidrigen Verwendung auftragen. Eine Ausnahmebewilligung für eine Wohnung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und bei Einhaltung der sonstigen baurechtlichen Bestimmungen soweit erforderlich unter Auflagen zu erteilen, wenn" bestimmte Bedingungen kumulativ erfüllt sind.
Fazit:
Eine Ausnahmegenehmigung wird bei kumulativer Erfüllung folgender Voraussetzungen vergeben:
1) Wohnhaus nicht in einer Wohnzone
2) Keine Wohnbaufördermittel zur Errichtung beansprucht
3) > 50% der Wohnungen in einem Wohnhaus weiterhin zu Wohnzwecken verwendet
4) Schriftliche Zustimmung aller Mit-/ Wohnungseigentümer
Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits