Doppelbesteuerungsabkommen Russland - suspendiert bis auf Weiteres
Stand: 17.04.2024
Lt. BMF-Info 2023-0.867.389 vom 06.12.2023 ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Russland - Österreich bis auf Weiteres in seinen wesentlichen Teilen suspendiert.
DBA, welche nach dem OECD-Musterabkommen aufgebaut sind, beinhalten im Kern Verteilungsnormen und Methodenartikel. Es handelt sich dabei um Regeln, nach welchen die Besteuerungsrechte zwischen den beiden Vertragsstaaten aufgeteilt werden und die Besteuerung vermieden wird.
Die Verteilungsnormen und der Methodenartikel des DBA Russland - Österreich, also das Kernstück, sind von der Suspendierung betroffen.
Im Ergebnis kann eine Doppelbesteuerung zwischen Russland und Österreich im Moment auf abkommensrechtlicher Ebene nicht vermieden werden. Österreich darf bei unbeschränkter Steuerpflicht - also idR bei österreichischem Wohnsitz - russische Einkünfte daher uneingeschränkt nach dem Welteinkommensprinzip gem. österreichischem Recht besteuern.
Die einzige Möglichkeit, die Doppelbesteuerung zu vermeiden, besteht im Moment auf national-österreichischer Ebene. Auf diese besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits