Budgetsanierungsmaß-nahmengesetz 2025 (BGBl. I Nr. 7/2025)
Stand: 18.03.2025
Folgende in der Praxis wichtigen Maßnahmen wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
Verlängerung des höchsten Einkommensteuersatzes iHv 55 % von 2025 bis inkl. 2029 (§ 33 EStG):
Dieser gilt für Einkommensteile ab EUR 1.000.000,00.
Vorzeitige Abschaffung der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 28 Abs. 62 UStG):
Die Anwendung des Umsatzsteuersatzes iHv 0% für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaik-Modulen ist ab 01.04.2025 nicht mehr möglich. Der Umsatzsteuersatz iHv 0% kommt bis 31.12.2025 nur mehr dann zur Anwendung, wenn der zugrundeliegende Vertrag vor 07.03.2025 geschlossen worden ist.
Ausweitung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf E-Autos (§ 6 VersStG):
Diese gilt grundsätzlich für alle nach dem 31.03.2025 fällig werdenden Versicherungsentgelte, die Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. März 2025 liegen.
Abschaffung des Weiterbildungsgeldes (§ 26 AlVG) und des Bildungsteilzeitgeldes (§ 26a AlVG):
Dies gilt nicht für Personen, deren Bezug spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, und zwar für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer. Dies gilt ferner nicht für Personen, die die Bildungskarenz/ Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt.
Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits